<< Gesetzliche Handelsgeschäftstypen


In §§ 373-475h HGB hat das HGB einzelne Handelsgeschäfte geregelt, den Kauf, die Kommission, die Fracht, die Spedition und das Lagergeschäft. Für die Qualifizierung eines Geschäfts zum Handelsgeschäft ist es nicht erforderlich, dass sich das Geschäft unter einen der Typen der §§ 373 ff. HGB einordnen lässt.

Auch im Handelsverkehr herrscht Vertragsfreiheit. Die Vertragstypen des Handelsverkehrs beschränken sich nicht auf die §§ 373 ff. HGB. Neben den dort geregelten gesetzlichen Vertragstypen gibt es vielfältige Formen kaufmännischer Geschäfte, die auf Grund der Realität des Wirtschaftslebens teilweise selbst schon wieder durch Geschäftsbedingungen standardisiert sind. Dazu zählen etwa auch das Factoring und Franchising.


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(Wirtschafts)Privatrecht im Überblick




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