Vertragsfreiheit besteht auf Grund der Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen an die Rechtssubjekte durch die Rechtsordnung. Die Rechtsordnung bestimmt den Umfang der Delegation und damit die Grenzen der Vertragsfreiheit. Uneingeschränkt ist die Vertragsfreiheit in keiner ihrer Erscheinungsformen, weder als Abschlussfreiheit, noch als inhaltliche Gestaltungsfreiheit. |