Früher war in den §§ 453 ff. HGB auch die Beförderung auf Eisenbahnen handelsgesetzlich geregelt, und zwar durch Anordnung eines Kontrahierungszwangs. Beim Beförderungszwang ist es geblieben; allerdings ist der sich nicht mehr im HGB geregelt, sondern im Allgemeinen Eisenbahngesetz (§ 10), und zwar nach dem Vorbild des Personenbeförderungsgesetzes. |