<< Einzelne allgemeine Regelungen für Handelsgeschäfte


Die allgemeinen Vorschriften über Handelsgeschäft betreffen sowohl deren Zustandekommen als auch den Inhalt der aus ihnen resultierenden Rechte und Pflichten. Die Gegenstände dieser Vorschriften reichen von Formerfordernissen (§ 350 HGB) und Schweigen im Handelsverkehr (§ 362 HGB) über die Geltung von Handelsbräuchen (§ 346 HGB), die Leistungszeit bei Handelsgeschäften (§ 358 f. HGB) und die Anforderungen an die kaufmännische Sorgfalt (§ 347 HGB) bis zum kaufmännischen Zurückbehaltungsrecht (§§ 369 ff. HGB).

Darüber hinaus modifizieren sie die allgemeinen bürgerlichrechtlichen Bestimmungen über die Vertragsstrafe (§ 348 HGB), die Einrede der Vorausklage des Bürgen (§ 349 HGB), den gesetzlichen Zinssatz (§ 352 HGB), die Gattungsschuld (§ 360 HGB) und die Vereinbarung eines Abtretungsausschlusses bei Geldforderungen (§ 354a HGB). Weiter ist in §§ 353 f. HGB das Entgeltlichkeitsprinzip bei Handelsgeschäften niedergelegt.

Dem vom Gesetzgeber unterstellten größeren Vertrauensschutzbedürfnis im Handelsverkehr trägt die Erweiterung der Möglichkeiten gutgläubigen Erwerbs von beweglichen Sachen und deren Einschränkung bei Wertpapieren Rechnung (§§ 366 f. HGB), dem Interesse an beschleunigter Abwicklung die Fristverkürzung bei Pfandverkauf in § 368 HGB.

Besondere handelsgeschäftliche Rechtsinstitute sind das Kontokorrent (§§ 355 ff. HGB) und die kaufmännischen Wertpapiere (§§ 363 ff. HGB).


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(Wirtschafts)Privatrecht im Überblick




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