Neben den gesetzlichen Vertragstypen werden im Wirtschaftsleben Vertragstypen verwendet, deren rechtliche Grundlage die Vertragsfreiheit als Freiheit der inhaltlichen Gestaltung von Verträgen ist (Leasing, Facturing, Merchandising). Von Vertragstypen kann man deshalb sprechen, weil derartige Verträge häufig unter Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen abgeschlossen werden, die in einem Wirtschaftszweig einheitlich angewendet werden, der Vertragsinhalt also als typisch anzusehen ist. Gerade wegen dieser Vertragstypen bildenden Kraft hat man die AGB auch wohl als selbstgeschaffenes Recht der Wirtschaft bezeichnet. |