Die deutsche Rechtsordnung, die herkömmlich in öffentliches und Privatrecht unterteilt wird, wird vom Kodifikationsprinzip geprägt, also der Zusammenfassung der für einen Lebensbereich maßgeblichen Normen in einem einheitlichen Gesetz. Demgemäß ist das bürgerliche Recht als Hauptrechtsquelle des Privatrechts im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) zusammengefasst. Es ist gewissermaßen das Grundgesetz des Privatrechts. Es gilt gleichermaßen für den privaten Bereich wie für das Wirtschaften der Bürger. Das BGB ist ein umfangreiches und ein dem gemäß stark gegliedertes Gesetz. Allein diese Gliederung stellt eine Meisterleistung der Gesetzgebungstechnik dar. Man darf die Bedeutung der Gesetzesgliederung nicht unterschätzen. Ein Blick in die Materialien verrät, wie ernst die Gesetzesverfasser die Gliederungsaufgabe genommen haben. Man vergleiche nur einmal die Gliederung des ersten Entwurfs zum BGB mit dem geltenden Gesetzestext und verfolge in den Materialien den Weg von dem einen zum anderen an Hand der Beratungsprotokolle und erkenne die Bedeutung, die der Aufgabe der systematischen Gesetzesgliederung beigemessen wurde, die dann ja auch in geradezu bewunderungswürdiger Weise bewältigt wurde. Deshalb wird mit Recht der systematischen Auslegung des Gesetzes große Aufmerksamkeit geschenkt. Kennzeichnend für das BGB ist die Methode der Voranstellung eines allgemeinen Teils, in dem nach einem viel gebrauchten Bild Regelungen nach dem Vorbild mathematischer Formeln gewissermaßen vor die Klammer gezogen werden. Diese Gesetzgebungstechnik des Aus- und Einklammerns ist charakteristisch für das BGB und viele andere deutsche Gesetze geworden.
Das BGB umfasst fünf Bücher, zuerst den Allgemeinen Teil und dann vier "besondere" Bücher über das Recht der Schuldverhältnisse, das Sachenrecht, das Familienrecht und das Erbrecht. Die Aufteilung des BGB in die fünf Bücher darf man nicht als eine strenge Trennung missverstehen. Vielmehr sind sie in vielfältiger Weise miteinander verwoben. Insbesondere das Recht der Schuldverhältnisse im 2. Buch des BGB wirkt sehr stark in die anderen Bereiche hinein, sodass das Schuldrecht zu einem großen Teil als Allgemeiner Teil fungiert. Zwischen Verwandten bestehen insbesondere auch Schuldverhältnisse, ebenso zwischen dem Eigentümer und Besitzer und zwischen dem Vermächtnisnehmer und dem Erben.
So sehr sich das BGB auch bewährt hat, ist es doch seit seinem Inkrafttreten zum 1. 1. 1900 oft geändert worden. Die letzte große Änderung war die Schuldrechtsreform 2002, die nicht nur viele zivilrechtliche Regelungen in das BGB zurückgeführt hat, sondern auch das bürgerliche Recht selbst weiter entwickelt hat und Rechtsinstitute des Richterrechts in das BGB integriert hat.