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§ 311 Abs. 1 BGB betrifft nur solche Verträge, die die Entstehung
oder inhaltliche Änderung von Schuldverhältnissen zum Gegenstand
haben. Indem § 311 Abs. 1 BGB keinerlei Anforderungen an den Vertragsinhalt
stellt, räumt das Gesetz den Rechtssubjekten das Recht ein, durch
Einigung untereinander Verpflichtungen beliebigen Inhalts zu begründen.
Eine entsprechende Vorschrift existiert weder für Verfügungsverträge,
noch für familien- und erbrechtliche Verträge. Diese Art Vertragsfreiheit
ist auf Schuldverträge beschränkt, d.h. auf solche Verträge,
die Schuldverhältnisse auslösen.
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