Begriff des Handelsgeschäfts im Rechtssinne >>


Gemäß § 343 HGB sind Handelsgeschäfte alle Geschäfte eines Kaufmanns, die zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehören. Es wird dabei entgegen allgemeinem Sprachgebrauch nicht auf die ökonomische Funktion Handel abgestellt. Vielmehr sind alle Geschäfte eines Kaufmanns, gleich welcher Art, Handelsgeschäfte, wenn sie nur zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehören. Gekennzeichnet sind die Handelsgeschäfte also durch die Kaufmannseigenschaft ihres Urhebers und durch den Umstand, dass das Geschäft dem gewerblichen und nicht dem privaten Bereich des Kaufmanns zuzurechnen sind.


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(Wirtschafts)Privatrecht im Überblick




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