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Die Schuldverträge lassen sich nach ihrem Inhalt unter verschiedenen
Gesichtspunkten klassifizieren. Von besonderer Bedeutung ist die Qualifizierung
als gegenseitiger oder einseitiger Vertrag, weil für gegenseitige
Verträge gemäß §§ 320 ff. BGB Sonderregeln gelten.
Gegenseitig sind Verträge, wenn die durch sie begründeten Pflichten
der Vertragspartner so aufeinander bezogen sind, dass die Pflicht des einen
um der Pflicht des anderen willen besteht, die Gegenstände der Pflichten
also in einem Austauschverhältnis zueinander stehen. Es reicht hierfür
nicht aus, das überhaupt Pflichten beider Vertragspartner entstanden
sind. So steht die Pflicht des Geschäftsführers im Rahmen eines
Geschäftsbesorgungsvertrages zur Vornahme des Geschäfts nicht
im Gegenseitigkeitsverhältnis zu der Pflicht seines Vertragspartners,
ihm die entstandenen Kosten zu ersetzen, wohl aber mit der Pflicht zur
Entrichtung eines Entgelts für die Geschäftsbesorgung.
Vor allem lassen sich die Schuldvertragstypen danach unterscheiden, ob der Schuldvertragstyp im Gesetz, hauptsächlich dem BGB und dem HGB, geregelt ist. Diese Unterscheidung hat rechtssystematisch Bedeutung erlangt, und ist z. B. Grundlag geworden für die rechtliche Behandlung von sog. gemischt-typischen Schuldverträgen, wie der gemischten Schenkung und dem Mietkauf.
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