<< Verträge mit Wirkungen für Dritte


Der Privatautonomie durch Vertragsfreiheit liegt die Idee zugrunde, dass es Sache der Betroffenen selbst sein soll, die nur sie betreffenden Angelegenheiten im bürgerlichen Rechtsverkehr zu regeln. Positiv bedeutet das, dass in einer liberalen Wirtschafts- und Gesellschaftsordnung der Staat den "Privaten" diesen Bereich zur eigenständigen (autonomen) Regelung überlässt, negativ aber eben auch, dass solche privatrechtlichen Regelungen sich beschränken auf die beteiligten Personen, eben die Vertragspartner. Dritte sind von solchen rechtlichen Akten grundsätzlich nicht betroffen.


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(Wirtschafts)Privatrecht im Überblick




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