<< Schuldvertragstypen des Handelsrechts: Einzelne Handelsgeschäfte >>


Ähnlich wie das Schuldrecht des BGB enthält das Handelsgesetzbuch einen allgemeinen Teil über Handelsgeschäfte (§§ 343-372 HGB) unabhängig von dem konkreten Handelsgeschäftstyp und einen besonderen Teil über bestimmte Handelsgeschäfte, nämlich den Handelskauf, die Kommission, das Frachtgeschäft, die Spedition und das Lagergeschäft (§§ 373-475h HGB). Wie im bürgerlich-rechtlichen Schuldrecht herrscht auch im Handelsrecht Vertragsfreiheit. Die gesetzlichen Vorschriften über einzelne Handelsgeschäfte sind nur Regelungsmodelle, von denen die Kaufleute abweichen können, was auch in großem Umfang geschieht.


Zurück | Weiter

(Wirtschafts)Privatrecht im Überblick




© 2012-2019 Lopau Webservices |  Impressum | Datenschutz