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Ähnlich wie das Schuldrecht des BGB enthält das Handelsgesetzbuch einen allgemeinen Teil über Handelsgeschäfte (§§ 343 -372 HGB) unabhängig von dem konkreten Handelsgeschäftstyp und einen besonderen Teil über bestimmte Handelsgeschäfte, nämlich den Handelskauf, die Kommission, das Frachtgeschäft, die Spedition und das Lagergeschäft (§§ 373 -475h HGB). Wie im bürgerlich-rechtlichen Schuldrecht herrscht auch im Handelsrecht Vertragsfreiheit. Die gesetzlichen Vorschriften über einzelne Handelsgeschäfte sind nur Regelungsmodelle, von denen die Kaufleute abweichen können, was auch in großem Umfang geschieht.
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