<< Verpflichtung und Verfügung >>


Die statische Betrachtung der Rechtsordnung, sozusagen eine Momentaufnahme des geltenden Rechts, erlaubt eine Analyse nach Rechtssubjekten, Rechtsobjekten und Rechtsinhalten. Neben diese statische Betrachtung tritt eine dynamische: Ihr Blick richtet sich auf mögliche Änderungen der Rechtslage, also auf das rechtliche Geschehen in der Zeit. Das Privatrecht beschränkt sich nicht auf die Zuordnung von Gütern an Rechtssubjekte, sondern es regelt auch die Rechtsformen, in denen sich Rechtsänderungen vollziehen, also z.B. die Änderung der Zuordnung von Rechten, die Entstehung und den Untergang von Rechten oder auch die inhaltliche Änderung von Rechten.

So bestimmt z.B. § 311 Abs. 1 BGB, dass Schuldverhältnisse durch Vertrag entstehen, etwa durch Kaufvertrag (§ 433 BGB), und im 3. Buch des BGB ist geregelt, dass dingliche Rechte an beweglichen Sachen durch Einigung und Übergabe (§§ 929, 1205, 1032 BGB), dingliche Rechte an Grundstücken durch Einigung und Eintragung der Zuordnungsänderung im Grundbuch (§ 873 BGB) übertragen werden können.


Zurück | Weiter

(Wirtschafts)Privatrecht im Überblick




© 2012-2019 Lopau Webservices |  Impressum | Datenschutz