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Die statische Betrachtung der Rechtsordnung, sozusagen eine Momentaufnahme
des geltenden Rechts, erlaubt eine Analyse nach Rechtssubjekten, Rechtsobjekten
und Rechtsinhalten. Neben diese statische Betrachtung tritt eine dynamische: Ihr Blick richtet sich auf mögliche Änderungen der Rechtslage, also auf das rechtliche Geschehen in der Zeit. Das Privatrecht beschränkt sich nicht auf die Zuordnung von Gütern an Rechtssubjekte,
sondern es regelt auch die Rechtsformen, in denen sich Rechtsänderungen
vollziehen, also z.B. die Änderung der Zuordnung von Rechten, die
Entstehung und den Untergang von Rechten oder auch die inhaltliche Änderung
von Rechten.
So bestimmt z.B. § 311 Abs. 1 BGB, dass Schuldverhältnisse durch
Vertrag entstehen, etwa durch Kaufvertrag (§ 433 BGB), und im 3. Buch
des BGB ist geregelt, dass dingliche Rechte an beweglichen Sachen durch
Einigung und Übergabe (§§ 929, 1205, 1032 BGB), dingliche Rechte an Grundstücken durch Einigung und Eintragung der Zuordnungsänderung im Grundbuch (§ 873 BGB) übertragen werden können.
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