Die Freiheit der inhaltlichen Gestaltung von Verträgen bringt
es mit sich, dass die Vertragspartner versuchen, ihre Vorstellungen über
den Regelungsinhalt zu verwirklichen. Wer in der Weise am Wirtschaftsleben
teilnimmt, dass er in größerem Umfang Waren oder Dienstleistungen
gegen Entgelt anbietet, also laufend typische Umsatzverträge schließt,
wird sich bemühen, in allen Verträgen für ihn günstige
Regelungen aufzunehmen. Zur Erreichung dieses Zwecks bedient er sich häufig
schriftlich vorformulierter Vertragsbedingungen, sogenannter allgemeiner
Geschäftsbedingungen (AGB; vergl. Begriffsbestimmung in § 305 Abs. 1 BGB).
Gerade größere Unternehmen verwenden daher vielfach allgemeine
Geschäftsbedingungen, durch die sie sich eine gegenüber der gesetzlichen
Regelung des BGB günstigere Rechtsstellung verschaffen wollen etwa
durch Milderung der gesetzlich vorgesehenen Haftung.
Mit AGB wird aber auch die manchmal etwas schwerfällige gesetzliche Regelung den Bedürfnissen des Wirtschaftsverkehrs angepasst. So kannte das Kaufrecht des BGB vor 2002 kein
Nachbesserungsrecht im Falle von Fehlern der gekauften Sache. Eine Nachbesserung
des Kaufgegenstandes kann aber im Interesse sowohl des Käufers als
auch des Verkäufers liegen (etwa im Falle des Kaufs hochwertiger Investitionsgüter,
die speziell für den Betrieb des Käufers hergestellt sind). Die Verkäufer haben daher schon vor Einführung des Nacherfüllungsanspruchs in der Schuldrechtsreform 2002 den Käufern statt eines Rücktritts- bzw. Preisminderungsrechts einen Anspruch auf Mängelbeseitigung eingeräumt.
Die Geltung von AGB führt also einerseits zu einer Modifizierung gesetzlicher
Regelungen gemäß den Bedürfnissen des Wirtschaftsverkehrs, andererseits zu einer Verbesserung der Rechtsstellung des Verwenders der AGB gegenüber der gesetzlichen Regelung und damit zu einer Verschlechterung der Rechtsstellung seines Vertragspartners, was dann problematisch sein kann, wenn zwischen den Vertragsparteien ein erhebliches Machtgefälle besteht, sodass der eine Vertragspartner dem anderen ungünstige Vertragsbedingungen aufzwingen kann.
Durch die Schuldrechtsreform 2002 ist das AGB-Recht, das zuvor in einem eigenständigen AGB-Gesetz geregelt war, in das BGB eingegliedert worden. Dazu ist in das zweite Buch des BGB ein neuer 2. Abschnitt "Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen" eingefügt worden. Die §§ 305-310 BGB entsprechen inhaltlich weitgehend dem 1. Abschnitt des AGBG, wurden aber selbstverständlich an die schuldrechtlichen Regelungen der Nichterfüllung und der Mängelhaftung angepasst. Mit dieser Maßgabe bleiben die Rechtsprechung und Literatur zum früheren AGB-Recht weiterhin relevant.
Die im 3. Abschnitt des AGBG a. F. vorgesehene Verbandsklage ist in einem besonderen Gesetz, dem "Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen" (Unterlassungsklagengesetz - UKlaG) geregelt, nach dem über den Bereich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen hinaus bestimmte Institutionen Klagerechte wegen Verbraucherrechtsverstößen erhalten.
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