Rechtsgeschäft und Vertrag als genuiner Gegenstand des Allgemeinen Teils des BGBDie privatrechtlichen Regelungen betreffend die Rechtsgeschäfte sind für alle Gebiete des Bürgerlichen Rechts maßgebend. Sie finden sich demgemäß im Allgemeinen Teil des BGB (AT). Sie stellen den Kernbereich des Allgemeinen Teils dar, im Vergleich zu dem die Bedeutung der übrigen Abschnitte des AT verblasst. Es handelt sich um den 3. Abschnitt des AT, die §§ 104-185 BGB. Aus ihm lassen sich der Begriff des Rechtsgeschäfts, die Begriffsmerkmale der Willenserklärungen und die Anforderungen an das Zustandekommen der Verträge ablesen. Die §§ 104-185sind somit die Basis eines Privatrechts, das den Vertrag zu seiner zentralen Institution gemacht hat. Der zunächst als rechtserhebliche Einigung definierte Vertrag als die im Zentrum des Privatrechts stehende Rechtsfigur, bedarf einer eingehenderen Analyse. Die Einigung der Vertragspartner lässt sich auflösen in einzelne Einigungshandlungen. Die Einigungshandlung einer Vertragspartei ist eine Willenserklärung im Sinne der §§ 116 ff. BGB, also eine rechtserhebliche, willensgetragene Äußerung eines Rechtssubjekts. Nicht jede rechtserhebliche Erklärung ist jedoch eine Willenserklärung, sondern nur solche, die Rechtsfolgen in der Weise bewirkt, dass die Rechtsfolgen einer Willenserklärung deshalb eintreten, weil sie gewollt sind. Die Willenserklärung unterscheidet sich von anderen willensgetragenen rechtserheblichen Handlungen dadurch, dass die Herbeiführung von Rechtsfolgen Zweck und Inhalt der Willenserklärung ist, die Willenserklärung also in diesem Sinne auf die Herbeiführung von Rechtsfolgen gerichtet ist. Rechtsgeschäft und RealhandlungEine unerlaubte Handlung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB ist daher selbst dann keine Willenserklärung, wenn der Täter damit den Zweck verfolgt, einen Schadensersatzanspruch gegen sich auszulösen (z.B.: A will dem B einen Gefallen tun und rammt absichtlich mit seinem PKW den Wagen des B, damit dieser in den Genuss von Versicherungsleistungen kommt). Eine solche Handlung hat nach ihrem Erklärungsgehalt nicht den objektiven Sinn, dass durch sie bestimmte Rechtsfolgen eintreten sollen. Dass reale Handlungen (z.B. Übergabe von Sachen, unerlaubte Handlungen) Rechtsfolgen auslösen, macht sie selbst dann nicht zu Willenserklärungen, wenn solche Rechtsfolgen beabsichtigt sind. Es besteht somit ein grundlegender Unterschied zwischen Willenserklärungen und Verträgen einerseits und Realhandlungen andererseits, wobei es allerdings einige Realhandlungen gibt, bei denen die Nähe zur Willenserklärung so groß ist, dass sie als rechtsgeschäftsähnliche Handlungen den Regelungen über Willenserklärungen unterstellt werden (z. B. Mahnung gem. § 286 BGB). Es handelt sich dabei um Erklärungen, bei denen typischerweise die Absicht der Herbeiführung von Rechtsfolgen so im Vordergrund steht, auch wenn der Inhalt der Erklärung nicht unmittelbar darauf gerichtet ist, dass eine Behandlung der Erklärung nach den gleichen Regeln wie für "echte" Willenserklärungen geboten ist. Einseitige und mehrseitige RechtsgeschäfteRechtsgeschäft ist demgemäß eine privatautonome Rechtsetzung durch mindestens eine Willenserklärung. Treten die Rechtsfolgen schon wegen einer einzelnen Willenserklärung ein (wie z.B. bei Rücktritt vom Vertrag), handelt es sich um einseitige Rechtsgeschäfte. Macht das Gesetz den Eintritt der Rechtsfolge dagegen von übereinstimmenden Willenserklärungen mehrerer abhängig (z.B. Vertrag gemäß § 311 Abs.1 BGB), geht es um Verträge, die sich also als zweiseitige oder mehrseitige Rechtsgeschäfte darstellen. Um überhaupt kein Rechtsgeschäft handelt es sich bei einer willensgetragenen Handlung, bei der die Rechtsfolgen nicht deshalb eintreten, weil sie gewollt sind. Ist diese Handlung rechtserheblich, heißt sie wohl auch Realhandlung. In diesem Sinne sind Realhandlung und Willenserklärung Gegenbegriffe. Daraus folgt eine Einteilung für rechtserhebliches Verhalten dahingehend: Die rechtserheblichen Handlungen können Realhandlungen und Rechtsgeschäfte sein, die Rechtsgeschäfte sind wiederum in einseitige Rechtsgeschäfte und mehrseitige Rechtsgeschäfte unterteilt. Von den mehrseitigen Rechtsgeschäften sind die theoretisch und praktisch bedeutsamsten die Verträge. |