Wegen der wirtschaftlichen Bedeutung des Kreditwesens hat das Kreditsicherungsrecht den Rang eines eigenständigen Rechtsgebiets erlangt, das an den Hochschulen und in der Literatur als spezielles Wirtschaftsprivatrecht Berücksichtigung findet. Allerdings sind weder im BGB noch im HGB die einschlägigen Kreditsicherungsmittel zu einem profilierten Kreditsicherungsrecht zusammen gefasst; diese Aufgabe haben Rechtswissenschaft und Rechtspraxis übernommen. Es handelt sich dabei nicht um einen gesetzlichen Begriff. Die Bezeichnung Kreditsicherungsrecht ermöglicht eine begriffliche Zusammenfassung ganz verschiedener rechtlicher Institutionen unter dem Aspekt ihrer Bedeutung für die Kreditsicherung. Die Kategorie des Kreditsicherungsrechts sprengt in gewisser Weise das System des BGB mit seiner Trennung von Schuld- und Sachenrecht. Immerhin ist die Zweckbindung der Kreditsicherung für die jeweiligen Rechtsfiguren so prägend, dass sich eine zusammenfassende Darstellung dieses Komplexes rechtfertigt. Die Kreditsicherung dient dazu, die Aussichten der Tilgung des Kredits zu verbessern. Im weitesten Sinne des Wortes fallen darunter alle Maßnahmen, mit denen zu Gunsten des Gläubigers die Wahrscheinlichkeit der Realisierung der Forderung erhöht wird, sei es, dass der Schuldner seinen Verpflichtungen nachkommt, sei es, dass der Gläubiger von anderen befriedigt wird. Als Kreditsicherungsrecht werden demgemäß die diesem Zweck dienenden rechtlichen Instrumente zusammengefasst, wobei die praktisch und theoretisch bedeutsamen und in diesem Sinne typischen Kreditsicherungsrechtsformen im Vordergrund stehen. Es lassen sich zwei Risikoausprägungen unterscheiden, gegen die Kreditsicherung Vorkehrungen treffen will: das allgemeine Risiko, dass das Schuldnervermögen insgesamt nicht zur Gläubigerbefriedigung ausreicht und das besondere Risiko, dass andere Gläubiger bei dem Zugriff auf das Schuldnervermögen zuvorkommen. Dementsprechend gibt es unterschiedliche Kreditsicherungsstrategien. Die eine zielt auf eine Vergrößerung der Haftungsmasse über das Schuldnervermögen hinaus (z. B. durch Bürgschaft oder Schuldbeitritt bzw. durch Sicherungsrechte an Vermögensgegenständen Dritter), die andere auf eine Reservierung von Teilen des Schuldnervermögens für den Gläubiger (z. B. durch Pfandrechte und Sicherungsübertragungen aus dem Schuldnervermögen). |