<< Sachenrechtliche Verträge >>


Das System des BGB ist davon geprägt, dass in der Lebenswirklichkeit einheitliche Vorgänge wie der käufliche Erwerb von Sachen aufgespalten und in zwei verschiedenen Büchern des BGB geregelt werden. Man spricht insofern vom Trennungs- und/oder Abstraktionsprinzip. Der Gesetzgeber mag gute Gründe dafür gehabt haben (er wollte die dingliche Rechtslage von den Ungewissheiten der Wirksamkeit der zugrunde liegenden Schuldverträge befreien); dem Verständnis des Rechts bei den Bürgern ist diese Systematik des BGB nicht förderlich.

De lege lata ist die Entscheidung des Gesetzgebers aber zu respektieren. Und so gibt es neben dem Kaufvertrag gemäß § 433 BGB, durch den sich Verkäufer und Käufer gegenseitig zum Austausch von Leistungen verpflichten, die Übereignung von Sachen, die nicht schon durch den schuldrechtlichen Kaufvertrag erfolgt, sondern erst auf Grund eines weiteren, rechtlich selbständigen („abstrakten“) Rechtsgeschäfts, dem Übereignungsvertrag.

Neben der Übereignung von Sachen regelt das Sachenrecht weitere Verträge, die auf der Anerkennung von dinglichen Rechten an der Sache durch die Rechtsordnung beruhen. Die Bestellung solcher dinglicher Rechte und die Verfügung über sie erfolgt durch Vertrag, der im Sachenrecht geregelt ist und deshalb sachenrechtlicher Vertrag heißt.


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