<< Zwingendes und dispositives Recht


Neben den zur Disposition der Vertragsparteien stehenden Regelungen, die den Rechtssubjekten gewissermaßen als Regelungsmodell vorgeschlagen werden, von denen die Vertragspartner jedoch einvernehmlich beliebig abweichen können, gibt es weitere besondere gesetzliche Regelungen, die von den Vertragsparteien nicht durch Vereinbarung abbedungen werden können. Vertragsfreiheit schließt zwar grundsätzlich die Befugnis ein, von gesetzlichen Regelungen abzuweichen. Aber die Vertragsfreiheit ist auch bei Schuldverträgen nicht unbeschränkt. Es gibt eben auch solche Rechtsnormen betreffend den Vertragsinhalt, die nicht zur Disposition der Vertragspartner stehen. Die Rechtsnormen lassen sich unter diesem Gesichtspunkt in zwingendes und dispositives Recht einordnen. Durch Verträge kann nur dispositives Recht geändert werden.

Teilweise enthält das Gesetz selbst die Anordnung, dass die Geltung einer bestimmten gesetzlichen Regelung nicht vertraglich ausgeschlossen werden darf (z. B. § 276 Abs. 2 BGB). In anderen Fällen ergibt sich die Einordnung als zwingendes Recht aus dem Schutzzweck der Norm. Sind bestimmte Rechtsnormen zum Schutz sozial Schwacher oder geschäftlicher Unerfahrener ergangen, so ist wegen dieses Schutzzwecks der vertragliche Ausschluss der Geltung solcher Rechtsnormen regelmäßig nicht möglich, selbst wenn das Gesetz dieses nicht ausdrücklich anordnet.


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