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Neben den zur Disposition der Vertragsparteien stehenden
Regelungen, die den Rechtssubjekten gewissermaßen als Regelungsmodell vorgeschlagen werden, von denen die Vertragspartner jedoch einvernehmlich beliebig abweichen können, gibt es weitere besondere gesetzliche Regelungen,
die von den Vertragsparteien nicht durch Vereinbarung abbedungen werden
können. Vertragsfreiheit schließt zwar grundsätzlich die
Befugnis ein, von gesetzlichen Regelungen abzuweichen. Aber die Vertragsfreiheit ist auch bei Schuldverträgen nicht unbeschränkt. Es gibt eben auch
solche Rechtsnormen betreffend den Vertragsinhalt, die nicht zur Disposition
der Vertragspartner stehen. Die Rechtsnormen lassen sich unter diesem Gesichtspunkt
in zwingendes und dispositives Recht einordnen. Durch Verträge kann
nur dispositives Recht geändert werden.
Teilweise enthält das Gesetz selbst die Anordnung, dass die Geltung
einer bestimmten gesetzlichen Regelung nicht vertraglich ausgeschlossen
werden darf (z. B. § 276 Abs. 2 BGB). In anderen Fällen ergibt
sich die Einordnung als zwingendes Recht aus dem Schutzzweck der Norm.
Sind bestimmte Rechtsnormen zum Schutz sozial Schwacher oder geschäftlicher
Unerfahrener ergangen, so ist wegen dieses Schutzzwecks der vertragliche
Ausschluss der Geltung solcher Rechtsnormen regelmäßig nicht
möglich, selbst wenn das Gesetz dieses nicht ausdrücklich anordnet. |