Indem die Privatrechtsordnung den Rechtssubjekten die Rechtsform des
Vertrages als Mittel zur Gestaltung ihrer rechtlichen Beziehung zur Verfügung
stellt, räumt sie ihnen die Befugnis zur Rechtsetzung durch vertragliche
Regelungen ein. Der Vertrag ist also Rechtsquelle. Nur die Rechtsetzung
durch Gesetzgebung ist von Verfassungs wegen den gesetzgebenden Körperschaften
(Parlamenten) vorbehalten. Bei der Rechtsetzung durch Verträge geht
es im Gegensatz zur Gesetzgebung lediglich darum, dass Rechtssubjekte untereinander
verbindliche Regelungen treffen, durch die nur sie selbst in belastender
Weise betroffen werden. Zu solcher Art Rechtsetzung sind die Rechtssubjekte
durch die Rechtsordnung ermächtigt.
Daraus folgt, dass Verträge niemals andere als die Vertragspartner
belasten können; Verträge zu Lasten Dritter wirken nicht gegen
Dritte. Dagegen sind gemäß §§ 328 ff. BGB Schuldverträge
zu Gunsten Dritter wirksam. Der Dritte erwirbt aus solchen Verträgen
gemäß § 328 BGB eigene Rechte.
Das Verständnis des Vertrages als eines Rechtsetzungsaktes legt
es nahe, Gesetzgebungskategorien auf den Vertrag zu übertragen. In
diesem Sinne erscheint die Einigung im Vertrag als Willensbildung im Rahmen
von Rechtsetzung und der Erklärungsakt bei der rechtsgeschäftlichen
Willenserklärung als Publikation einer Rechtsetzung. Wie das Gesetz
den Beschluss der Gesetzgebungskörperschaft erfordert, so verlangt
der Vertrag die Einigung der Vertragsparteien. Und wie das Gesetz verkündet
sein muss, um wirksam zu werden, so muss der in der Vertragserklärung sich betätigende
Willensakt für den Vertragspartner erkennbar werden.
Der Analogie von Vertrag und Gesetzgebung sind jedoch Grenzen gesetzt.
Sie reicht nicht viel weiter, als dass beide Ausdruck des Prinzips sind,
dass Rechtsetzung im modernen Staat idealerweise durch Konsens der Betroffenen
erfolgt. Das demokratisch legitimierte Gesetzgebungsorgan stellt diesen
Konsens in Gesetzgebungsverfahren her; im Vertrag einigen sich die von
der vertraglichen Regelung Betroffenen. Diesem Konsensgedanken ordnen sich
Gesetzgebung und Vertragsschluss ein.
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