Neben den schuld- und sachenrechtlichen Verträgen sieht die Privatrechtsordnung in weiteren Lebensbereichen privatrechtliche Verträge vor. Auch im Familien- und Erbrecht gesteht der Gesetzgeber den Rechtssubjekten zu, ihre Rechtsverhältnisse durch Vertrag zu gestalten, wenn die Vertragsfreiheit dort auch nicht so umfassend wie im Schuldrecht ist.
Familienrechtliche Verträge sind das Verlöbnis, die Eheschließung und der Ehevertrag. Die Adoption als Annahme als Kind gilt demgegenüber nicht mehr als Vertrag, erfordert aber neben der Annahmeerklärung des Annehmenden Einwilligungen des Angenommenen und seiner Eltern, besteht im Kern also weiterhin aus übereinstimmenden Erklärungen der an der Adoption Beteiligten. Während Eheschließung und Adoption eine Veränderung des familienrechtlichen Status bewirken, regeln Eheverträge die güterrechtlichen Verhältnisse der Ehegatten (§ 1408 BGB), und das Verlöbnis begründet ein Schuldverhältnis unter den Verlobten ohne primäre Leistungspflicht, aber durchaus mit rechtlichen Folgen (§§ 1297 ff. BGB).
Mit einem Erbvertrag (§§ 2274 ff. BGB) können die Vertragspartner erbrechtliche Verfügungen treffen. Vertragsmäßig können sie gemäß § 2278 BGB Erbeinsetzungen, Vermächtnisse und Auflagen verfügen.
Auf die vertragliche Gestaltung der Erbfolge zielt auch der Erbverzicht gemäß §§ 2346 ff. BGB.
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