Das Sachenrecht regelt die rechtliche Zuordnung von Sachen zu Rechtssubjekten. Die umfassende rechtliche Herrschaftsmacht über Sachen ist das Eigentum. Eigentum gewährt ein umfassendes absolutes dingliches Recht eines Rechtssubjekts an einer Sache. Das Eigentumsrecht und sonstige "Beziehungen" zwischen Rechtssubjekten und Sachen sind Gegenstand des Sachenrechts im dritten Buch des BGB. Eigentum im privatrechlichen Sinne ist Sacheigentum. Der Gesetzgeber hat den Begriff des geistigen Eigentums nicht aufgegriffen. Sog. geistiges Eigentum wird mit dem Urheberrecht sowie den sog. Immaterialgüterrechten erfasst, insbesondere dem Patentrecht, dem Gebrauchsmusterrecht und dem Markenrecht. Außer der rechtlichen Herrschaftsmacht über Sachen regelt das Sachenrecht die tatsächliche Herrschaftsmacht, indem es an die tatsächliche Beherrschung von Sachen Rechtsfolgen knüpft. Die tatsächliche Herrschaftsmacht über Sachen nennt das Gesetz Besitz. Die Zuordnung von körperlichen Sachen zu Personen wird somit hauptsächlich mit den Begriffen Besitz und Eigentum erfasst. Ihre Regelung steht ganz im Vordergrund des Sachenrechts. Daneben enthält das Sachenrecht Regelungen der im Vergleich zum Eigentum beschränkt dinglichen Rechte an Sachen, die somit zusammen mit dem Besitzrecht und dem Eigentumsrecht den Gegenstand des dritten Buchs des BGB bilden. Neben der für die Charakterisierung des BGB so bedeutsamen Trennung von Schuld- und Sachenrecht ist die Unterscheidung von Eigentum und Besitz für das Verständnis des Sachenrechts von zentraler Bedeutung. Dabei eröffnet das BGB das Sachenrecht zwar mit der Regelung des Besitzes; nach Umfang und Differenziertheit der Regelungen überragt aber das Eigentum. |