Im Übrigen ist der mögliche Inhalt von Schuldverträgen
wegen der Vertragsfreiheit so vielgestaltig, dass jede Einteilung willkürlich
erscheint. Nun enthält das BGB im 7. Abschnitt des 2. Buches (§§
433 ff. BGB Gemäß dem hier zu Grunde gelegten dreigliedrigen Forderungsbegriff lassen sich die Vertragsschuldverhältnisse schematisch nach Gläubigerstellung, Schuldnerstellung und Verpflichtungsinhalt darstellen. Bei gegenseitigen Verträgen ist die Gläubigerstellung immer mit Schuldnerschaft verbunden und umgekehrt. So ergibt sich ein Bild des Vertragsschuldverhältnisses, das seine Darstellung in einer tabellarischen Übersicht mit vier Spalten ermöglicht: Bezeichnung, Gläubiger/Schuldner, Schuldner/Gläubiger, Verpflichtungsinhalt. Die praktisch bedeutsamsten Schuldverträge des 7. Abschnitts des Rechts der Schuldverhältnisse lassen sich folgendermaßen gruppieren:
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