<< Nicht- und Schlechterfüllung von Schuldverhältnissen, Mängelhaftung >>


Das Recht ist vor allem dann gefordert, wenn es zu Störungen in Rechtsverhältnissen kommt. Die Pathologie der Schuldverhältnisse wird als Leistungsstörung erfasst, wenn auch dieser Begriff durch die umfassende und grundlegende Schuldrechtsreform 2002 an Bedeutung verloren hat.

Der Schuldner leistet nicht so, wie es dem Inhalt des Schuldverhältnis entspricht, sei es, daß er nicht rechtzeitig leistet, sei es, daß er zur Leistung überhaupt nicht imstande ist, sei es, daß seine Leistung mangelbehaftet ist. Die Rechtsfolgen der Leistungsstörungen sind sehr unterschiedlich nach Art der Leistungsstörung und nach Maß der Schuldnerverantwortlichkeit. So ergibt sich ein differenziertes System des Leistungstörungsrechts, das auf verschiedenen Ebenen des Allgemeinen und Besonderen Schuldrechts geregelt ist und bis zur Reform 2002 durch außergesetzliche rechtliche Institutionen (culpa in contrahendo, positive Vertragsverletzung, Wegfall der Geschäftsgrundlage) ergänzt wurde, die nunmehr gesetzlich fixiert sind.

Der Begriff Leistungsstörung ist nicht ganz treffend, denn mit ihm werden Fälle erfasst, die weniger mit Störungen der Leistung als damit zu tun haben, daß das Schuldverhältnis dadurch "gestört" wird, daß der Schuldner nicht (rechtzeitig) oder mangelhaft leistet. Er hat sich aber in der Rechtslehre und der Rechtspraxis durchgesetzt und bewährt. Seine Bedeutung mag durch die Schuldrechtsreform 2002 gelitten haben. Verdrängt worden - etwa durch den Begriff der Pflichtverletzung - ist er indes nicht, wenn auch die Pflichtverletzung zum zentralen Anknüpfungspunkt für die gesetzliche Regelung der „Leistungsstörungen“ geworden ist.


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