Im Bereich des Privatrechts lautet eine, wenn nicht die zentrale Funktion des Vertrags die Begründung von Schuldverhältnissen. Allgemein bestimmt ist diese Vertragsfunktion in § 311 Abs. 1 BGB. Aber Schuldverhältnisse setzen nicht notwendig einen Vertrag oder ein einseitiges Rechtsgeschäft voraus, sondern können auch aus anderen Gründen entstehen. Das nicht durch Rechtsgeschäft - einseitig oder durch Vertrag - begründete Schuldverhältnis nennt man gesetzliches Schuldverhältnis. Gesetzliche Schuldverhältnisse sind ausschließlich dadurch gekennzeichnet, dass zu ihren Entstehungsvoraussetzungen eben kein Vertrag gehört.
Der Vertrag als Basis für Schuldverhältnisse steht in den modernen Rechtsordnungen derart im Vordergrund, dass Schuldverhältnisse, die ohne darauf gerichteten Vertrag entstehen, bisweilen als Quasi-Vertrag erfasst werden (so etwa Art. 1371 ff. des französischen Code Civil). Im deutschen Privatrecht ist die Vorstellung des Quasi-Vertrags, die auf der Erwägung beruht, dass der Schuldner sich fairerweise einem vertraglichen Versprechen der Entschädigung des Gläubigers nicht versagen darf, wenig hilfreich. Sie spielt daher mit Recht in der deutschen Rechtswissenschaft und Rechtspraxis kaum eine Rolle, allenfalls noch als Leitidee für das Schuldverhältnis aus Geschäftsführung ohne Auftrag.
Die wichtigsten gesetzlichen Schuldverhältnisse finden sich - wie die praktisch bedeutsamsten Vertragsschuldverhältnisse - im 8. Abschnitt des Schuldrechts, dem sog. besonderen Schuldrecht. Aber auch in anderen Teilen des BGB (§§ 12,987 ff. BGB) und außerhalb des BGB (§ 7 StVG) finden sich gesetzliche Schuldverhältnisse.
Entstehungstatbestände für gesetzliche Schuldverhältnisse sind vor allem unerlaubte Handlungen, ungerechtfertigte Bereicherung und Geschäftsführung ohne Auftrag.
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