Begriff des Vertrages: Rechtserhebliche Einigung mehrerer Rechtssubjekte zur Begründung von Rechtsfolgen >>


Der Vertrag ist der Zentralbegriff des Bürgerlichen Rechts.

Vertrag im Rechtssinne ist eine rechtserhebliche Einigung mehrerer Rechtssubjekte. In diesem Sinne sind Verträge die Abtretung von Forderungen gemäß § 398 BGB, die sachenrechtliche Einigung über die Begründung und den Übergang von dinglichen Rechten (§§ 929, 873, 1032, 1205 BGB) wie die Schuldverträge des 7. Abschnitts des 2. Buchs des BGB, die familienrechtlichen Verträge der Eheschließung und der Adoption (Antrag und Einwilligung) und die erbrechtlichen Verträge. In all diesen Fällen erzeugt die Einigung die gesetzlich vorgesehene Rechtsfolge.

Nach der Art der Rechtsfolge lassen sich Verpflichtungsverträge, Verfügungsverträge, familienrechtliche Statusverträge und Erbverträge unterscheiden. Durch Verpflichtungsverträge werden Schuldverhältnisse begründet, durch Verfügungsvertrag Rechtsänderungen herbeigeführt, durch familienrechtliche Statusverträge familienrechtliche Beziehungen begründet (z.B. Eltern-Kind-Verhältnis durch Adoption, Eheschließung), durch Erbverträge die Erbfolge bestimmt. Diese Unterscheidung der Verträge entspricht teilweise der Gliederung des BGB in Schuld-, Sachen-, Familien- und Erbrecht, ohne sich vollständig daran zu orientieren. So ist z.B. die Abtretung gemäß § 398 BGB eine im Schuldrecht geregelte Verfügung, das Verlöbnis (§§ 1297 ff. BGB) ein familienrechtlicher Verpflichtungsvertrag, und der Erbvertrag kann auch schuldrechtliche Verpflichtungen begründen.


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