<< Grundbegriffe: Die Rechtsordnung in statischer und dynamischer Betrachtung >>


Rechtsanwendung ist zu einem großen Teil Textinterpretation. Insofern kann man sagen, daß das Recht sehr stark begriffsorientiert ist. Man spricht deswegen - durchaus kritisch - auch wohl von Begriffsjurisprudenz.
Die Verwendung von Begriffen im Recht läßt diese Begriffe als Rechtsbegriffe erscheinen, deren Bedeutung häufig von dem allgemeinen Sprachsinn abweicht. Einige dieser Rechtsbegriffe haben eine grundlegende Bedeutung für das Recht. Es sind dies die Grundbegriffe des Rechts. Als Grundbegriffe des Wirtschaftsprivatrechts werden hier behandelt:
  • die Rechtsfähigkeit und im Zusammenhang damit die juristische Person (in Abgrenzung zu den Personengesellschaften),
  • die Kaufmannseigenschaft gewissermaßen als "Handelsrechtsfähigkeit",
  • das subjektive Recht in seinen Erscheinungsformen als absolutes oder relatives Recht sowie als Schuld- und Sachenrecht,
  • das Rechtsgeschäft und die Realhandlungen als rechtlich erhebliches Verhalten
  • und schließlich das öffentliche Register, insbesondere das wirtschaftsprivatrechlich bedeutsame Handelsregister.

Zurück | Weiter

(Wirtschafts)Privatrecht im Überblick




© 2012-2019 Lopau Webservices |  Impressum | Datenschutz