Für den Güterabsatz stellt das BGB vor allem den Vertragstyp des Kaufvertrags gem. §§ 433 ff. BGB zur Verfügung. Häufig erwarten die Abnehmer von ihrem Lieferanten, dass er Finanzierungshilfen für den Erwerb zur Verfügung stellt.
Der Lieferer kann die Finanzierungshilfe auf unterschiedliche Art und Weise bieten (siehe etwa §§ 488 ff. BGB). Als eine Möglichkeit hat sich in der Wirtschaftspraxis das Leasing bewährt. Das bedeutet, dass der Kunde nicht das Eigentum an der Sache erwirbt, sondern dass ihm statt dessen die Nutzung der Sache, auf die es ihm ja ankommt, überlassen wird, und er dafür ein Nutzungsentgelt entrichtet. Vom typischen Mietvertrag unterscheidet sich das Leasing dadurch, dass es dem Erwerb durch Kauf funktional äquivalent ist. Es geht dem Kunden um den Erwerb der Sache um ihrer Nutzung willen und dem Lieferer geht es um den Absatz des verleasten Gegenstandes. Das Leasing erscheint unter diesem Blickwinkel als eine Alternative der Finanzierung eines Kaufs.
In der Wirtschaftspraxis werden unterschiedliche Arten des Leasings verwendet. Auf Grund der Freiheit der inhaltlichen Gestaltung von Schuldverträgen lassen sich Leasingformen bilden, die eine unterschiedliche Nähe der Verwandtschaft zu den gesetzlichen Vertragstypen Kauf und Miete aufweisen. Kennzeichnend ist für sie alle, dass sie zwischen den beiden gesetzlichen Vertragstypen stehen. Leasing ist danach ein Absatzgeschäft mit Finanzierungsfunktion und wird deswegen bisweilen auch als Mietkauf bezeichnet. |