<< Unwirksamkeitsbestimmungen außerhalb des BGB


Neben diesen Regelungen des BGB beschränken auch andere Gesetze die Freiheit zum Abschluss und zur Ausgestaltung privatrechtlicher Verträge:

  • Verbot von Wertsicherungsklauseln für Geldschulden gemäß § 1 Preisklauselgesetz
  • Verbot wettbewerbsbeschränkender Abreden gemäß § 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB).

Nach der Einführung des Euro zum 1. Januar 1999 ersetzt § 1 Preisklauselgesetz § 3 Währungsgesetz. Wertsicherungsklauseln als Preisklauseln zur Wertsicherung von Geldschulden in langfristigen Verträgen in Schuldverträgen sind nicht mehr nur genehmigungsbedürftig, sondern ipso iure nichtig, wobei allerdings §§ 2 - 7 Preisklauselgesetz gewichtige Ausnahmen vom Verbotsgrundsatz vorsehen.

Nicht durch die Ausnahmen der §§ 2 - 7 Preisklauselgesetz gedeckte Wertsicherungsvereinbarungen sind wegen Verstoßes gegen § 1 Preisklauselgesetz gemäß § 134 BGB unwirksam. Ratio legis ist, dem mit solchen Klauseln zum Ausdruck gebrachten Misstrauen in die eigene Währung nicht Vorschub zu leisten.

Die Ausnahmen der §§ 2 ff. Preisklauselgesetz betreffen hauptsächlich Preisklauseln zur Wertsicherung von Geldschulden in langfristigen Schuldverträgen. Im Vergleich zu dem früher geltenden Recht wurde das Preisklauselverbot aus Wettbewerbsgründen und auch zum Ersatz des Genehmigungsverfahrens gelockert, vor allem für Erbbaurechtsverträge, Geld- und Kapitalverkehrsverträge, Verträge mit Gebietsfremden und Verträge zur Deckung des Bedarfs der Streitkräfte.

§ 1 GWB verbietet Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken. Das GWB hat zwar durch die Europäischen Verträge an Bedeutung verloren, gilt aber weiterhin im nationalen Wirtschaftsraum. Gemäß § 130 Abs. 2 GWB gilt das GWB weiterhin für alle Wettbewerbsbeschränkungen, die sich in seinem Geltungsbereich auswirken, auch wenn sie außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes veranlasst werden.

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(Wirtschafts)Privatrecht im Überblick




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