Die Freiheit der inhaltlichen Gestaltung von Verträgen gilt hauptsächlich für die Begründung von Schuldverhältnissen. Verfügungen über Rechte sind dagegen nur in der vom Gesetz geregelten Weise möglich. Danach ist die Übertragung von Eigentum, die Abtretung von Forderungen, die Einräumung und Übertragung gesetzlich vorgesehener sonstiger (beschränkter) Rechte an Sachen und Rechten zugelassen. Andere absolute Rechte an Sachen und Rechten können nicht privatautonom gestaltet werden. So kann z.B. nicht das schuldrechtliche Recht auf Lieferung einer beweglichen Sache dinglich gesichert werden, wenn die Eigentumsübertragung aus irgendwelchen Gründen derzeit noch nicht möglich ist. Ein der Vormerkung entsprechendes Recht auf Sicherung des Anspruchs auf Übergang des Eigentums an beweglichen Sachen ist gesetzlich nicht vorgesehen und kann auch privatautonom nicht geschaffen werden. Aber auch für Schuldverträge bestehen Beschränkungen bezüglich der inhaltlichen Gestaltung. |