Grenzen der Abschlussfreiheit >>


Die Freiheit zum Abschluss von Verträgen ist umfassender als die der inhaltlichen Gestaltung von Verträgen, jedoch auch nicht grenzenlos. So wird die Abschlussfreiheit durch die Rechtspflicht zum Abschluss von Verträgen beschränkt. Das betrifft besonders Verfügungsverträge, die regelmäßig nur im Hinblick auf eine Rechtspflicht vorgenommen werden. Gegenüber dem Erfüllungsbegehren des Berechtigten kann sich der Verpflichtete selbstverständlich nicht auf die Vertragsfreiheit berufen.

Umfassender ist die Abschlussfreiheit bei Verpflichtungsverträgen, da sie nur in Ausnahmefällen Gegenstand von Rechtspflichten sind. So kann eine vertragliche Rechtspflicht zum Abschluss von Verträgen in sogenannten Vorverträgen begründet werden. Nicht privatautonom begründete Rechtspflichten zum Abschluss von Schuldverträgen bestehen nur unter ganz engen Voraussetzungen.

Wegen der das deutsche Privatrecht beherrschenden Leitidee der Vertragsfreiheit hat der Gesetzgeber nur in wenigen Bereichen einen Kontrahierungszwang gesetzlich angeordnet. Das ist vor allem auf dem Gebiet der öffentlichen Ver- und Entsorgung geschehen und im Verkehrssektor, z. B. in § 22 PersonenbeförderungsG (PersBefG) und – nahezu inhaltsgleich – in § 10 Allgemeines EisenbahnG, der wie folgt lautet:

Öffentliche Eisenbahnverkehrsunternehmen, die dem Personenverkehr dienen, sind zur Beförderung von Personen und Reisegepäck verpflichtet, wenn
1. die Beförderungsbedingungen eingehalten werden,
2. die Beförderung mit den regelmäßig verwendeten Beförderungsmitteln möglich ist und
3. die Beförderung nicht durch Umstände verhindert wird, welche das Eisenbahnverkehrsunternehmen nicht abwenden und denen es auch nicht abhelfen konnte.
Entsprechend ausgestaltet ist auch die Beförderungspflicht in § 22 PersBefG:
Der Unternehmer ist zur Beförderung verpflichtet, wenn
1. die Beförderungsbedingungen eingehalten werden,
2. die Beförderung mit den regelmäßig eingesetzten Beförderungsmitteln möglich ist und
3. die Beförderung nicht durch Umstände verhindert wird, die der Unternehmer nicht abwenden und denen er auch nicht abhelfen kann.


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(Wirtschafts)Privatrecht im Überblick




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