Kontrahierungszwang wegen des Verbots vorsätzlich sittenwidriger Schädigung und schikanösen Verhaltens >>


Das Gesetz nennt nicht ausdrücklich eine Verpflichtung zum Abschluss von Schuldverträgen. Es konstituiert aber in § 826 BGB eine Schadensersatzpflicht gegen vorsätzlich sittenwidrige Schädigung anderer. Nun kann eine vorsätzlich sittenwidrige Schädigung auch in der Verweigerung eines Vertragsschlusses liegen. Das ist dann der Fall, wenn dem Geschädigten damit lebenswichtige Güter vorenthalten werden, die er sich anders in zumutbarer Weise nicht beschaffen kann. Nur unter diesen beiden Voraussetzungen, dass es sich erstens um lebenswichtige Güter, z.B. Lebensmittel, Wasser, Strom, usw. handelt, und zweitens eine anderweitige Beschaffungsmöglichkeit nicht besteht oder z.B. wegen des damit verbundenen Aufwands nicht zumutbar (also nicht bloß lästig) erscheint, folgt aus § 826 BGB ein sogenannter Kontrahierungszwang.


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