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Das Gesetz nennt nicht ausdrücklich eine Verpflichtung zum Abschluss
von Schuldverträgen. Es konstituiert aber in § 826 BGB eine Schadensersatzpflicht
gegen vorsätzlich sittenwidrige Schädigung anderer. Nun kann
eine vorsätzlich sittenwidrige Schädigung auch in der Verweigerung
eines Vertragsschlusses liegen. Das ist dann der Fall, wenn dem Geschädigten
damit lebenswichtige Güter vorenthalten werden, die er sich anders
in zumutbarer Weise nicht beschaffen kann. Nur unter diesen beiden Voraussetzungen,
dass es sich erstens um lebenswichtige Güter, z.B. Lebensmittel, Wasser,
Strom, usw. handelt, und zweitens eine anderweitige Beschaffungsmöglichkeit
nicht besteht oder z.B. wegen des damit verbundenen Aufwands nicht zumutbar
(also nicht bloß lästig) erscheint, folgt aus § 826 BGB
ein sogenannter Kontrahierungszwang.
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