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Wie an Grundstücken können Pfandrechte auch an beweglichen
Sachen und Rechten bestehen (§§ 1204 ff.,1273 ff. BGB). Das Pfandrecht
an beweglichen Sachen und Rechten unterscheidet sich von der Hypothek dadurch,
dass sein Inhaber wegen einer Forderung Befriedigung nicht aus einem Grundstück
sondern eben aus einer beweglichen Sache oder einem Recht des Verpfänders
suchen kann.
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