Die Geltung des Handelsrechts als Sonderprivatrecht für Kaufleute knüpft an die Kaufmannseigenschaft an. Man bezeichnet diese Handelsrechtskonzeption auch wohl als subjektives System in Gegenüberstellung zu einem objektiven System, bei dem das Handelsrecht sich definiert als die Summe der Regelungen von Handelsgeschäften (vgl. etwa den Code de commerce des französischen Rechts). Daher steht die Bestimmung des Kaufmannsbegriffs im Sinne des Handelsrechts am Anfang des Handelsgesetzbuchs (HGB). |