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Eine wichtige Zuordnungsaufgabe des Rechts betrifft auch in einer Welt mit wachsender Bedeutung des Dienstleistungssektors und der Informationsvermittlung immer noch die materielle Umwelt der Rechtssubjekte, also die körperlichen Gegenstände, die im Privatrecht als Sachen bezeichnet werden. In Anlehnung an das römische Recht, das schon in den Institutionen des Gaius den Rechtsstoff in die drei Gegenstände personae, res (Sachen), actiones (Rechtsgeschäfte) gegliedert hat, und an den französischen Code Civil mit seinen drei Teilen über Personen, Güter und die verschiedenen Arten des Vermögenserwerbs hat das BGB daher in den Allgemeinen Teil neben die Abschnitte über Personen als Rechtssubjekte und über Rechtsgeschäfte einen eigenen Abschnitt über Sachen als Rechtsobjekte gestellt.
Die Regelung der §§ 90 ff. BGB wird gelegentlich im Hinblick auf das Sachenrecht im dritten Buch des BGB auch wohl als "kleines Sachenrecht" bezeichnet. Dass in den Allgemeinen Teil auch ein Abschnitt über Sachen gehört, ist angesichts der Bezugnahmen in den anderen Büchern des BGB auf Sachen unbestreitbar.
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