|
Im Sachenrecht ist auch das Rechtsinstitut der Vormerkung
(§§ 883 ff. BGB) geregelt. Die Rechtsnatur der Vormerkung,
insbesondere ihre Einordnung als dingliches Recht, ist nicht ganz eindeutig.
Was die Rechtswirkungen Dritten gegenüber angeht, gleicht die Vormerkung
jedoch dinglichen Rechten, so dass die Darstellung im Zusammenhang mit
den dinglichen Rechten gerechtfertigt ist.
Die Vormerkung ist ein Sicherungsmittel eigener Art für Ansprüche,
die sich auf dingliche Rechte an Grundstücken beziehen, hauptsächlich
für Ansprüche des Käufers auf Übertragung des Eigentums
an Grundstücken. Um den Grundstückskäufer dagegen zu sichern,
dass der Verkäufer vor Übereignung des Grundstücks an den
Käufer dieses anderweitig an einen Dritten weiterveräußert,
kann eine Vormerkung zu Gunsten des Käufers in das Grundbuch eingetragen
werden. Aufgrund dieser Vormerkung kann der Käufer von einem Dritten,
dem der Verkäufer mittlerweile das Eigentum am Grundstück übertragen
hat, verlangen, dass er dem Eigentumserwerb des Käufers zustimmt.
Wirtschaftlich betrachtet, also funktional verleiht die Vormerkung dem durch sie gesicherten
Anspruch im Hinblick auf die Wirkungen gegenüber Dritten die Kraft
eines dinglichen Rechts.
|