<< Rechtsfähigkeit >>


§§ 1,21 BGB bezeichnen die Rechtssubjektsqualität, also die Eignung, Träger von Rechten und Pflichten zu sein, als Rechtsfähigkeit.

Dass Menschen rechtsfähig sind, versteht sich so sehr von selbst, dass es der Regelung des § 1 BGB in dieser Hinsicht nicht bedurfte. Dass die Rechtsfähigkeit des Menschen nicht von weiteren Voraussetzungen wie körperlichen und/oder geistigen Fähigkeiten abhängig gemacht werden kann, ist uns selbstverständlich, aber auch durch Menschenrechte und – in Art. 1 GG verfassungsrechtlich geschützte – Menschenwürde geboten. Ob sich durch die naturwissenschaftlich-technische Entwicklung auf den Gebieten der Genforschung und der Gentechnologie auf diesem Gebiet einige Fragen neu stellen werden, ist gegenwärtig noch nicht abzusehen, aber nicht mehr auszuschließen.


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(Wirtschafts)Privatrecht im Überblick




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