Eigentum >>


Das umfassende dingliche Recht an einer Sache ist das Eigentum. §§ 903 ff. BGB beschreiben den Inhalt des Eigentums im Einzelnen.

Gemäß § 903 BGB kann der Eigentümer grundsätzlich mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen.

§§ 904 ff. BGB setzen den Befugnissen des Eigentümers gewisse Grenzen. Außerdem besteht gemäß Artikel 14 des Grundgesetzes eine „Sozialbindung“ des Eigentums, die eine Verwendung des soziale und wirtschaftliche Macht vermittelnden Eigentums zum Nachteil der Gesellschaft wenn nicht verhindern, dann doch begrenzen soll. Der verfassungsrechtliche Eigentumsbegriff ist sehr viel weiter als der zivilrechtliche; er umfasst neben dem zivilrechtlichem Eigentum an Sachen auch andere Vermögensgüter.


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(Wirtschafts)Privatrecht im Überblick




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