Das umfassende dingliche Recht an einer Sache ist das Eigentum. §§
903 ff. BGB beschreiben den Inhalt des Eigentums im Einzelnen. Gemäß
§ 903 BGB kann der Eigentümer grundsätzlich mit der Sache
nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen.
§§ 904 ff. BGB setzen den Befugnissen des Eigentümers gewisse
Grenzen. Außerdem besteht gemäß Artikel 14 des Grundgesetzes
eine „Sozialbindung“ des Eigentums, die eine Verwendung des soziale und
wirtschaftliche Macht vermittelnden Eigentums zum Nachteil der Gesellschaft
wenn nicht verhindern, dann doch begrenzen soll. Der verfassungsrechtliche
Eigentumsbegriff ist sehr viel weiter als der zivilrechtliche; er umfasst
neben dem zivilrechtlichem Eigentum an Sachen auch andere Vermögensgüter.
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