Das Erbbaurecht ist das veräußerliche unvererbliche Recht, auf oder unter der Oberfläche eines Grundstücks ein Bauwerk zu haben. Gemäß § 1 Abs. 1 Gesetz über das Erbbaurecht (ErbbauRG) kann nämlich ein Grundstück in der Weise belastet werden, daß demjenigen, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, das veräußerliche und vererbliche Recht zusteht, auf oder unter der Oberfläche des Grundstücks ein Bauwerk zu haben (Erbbaurecht). |