In der überkommenen Dreiteilung der Privatrechtsmaterie nach Personen, Sachen und Rechtshandlungen erscheint das rechtlich erhebliche Verhalten auch als ein Grundbegriff des Rechts und damit auch des Wirtschaftsprivatrechts. In der klassischen Trias steht das Rechtsgeschäft ganz im Vordergrund des rechtlich relevanten menschlichen Verhaltens. Rechtsfolgen werden jedoch nicht nur durch Rechtsgeschäfte ausgelöst, sondern auch durch anderes menschliches Tun, z. B. durch unerlaubte Handlungen. |