<< Dingliches Vorkaufsrecht >>


Ein dingliches Vorkaufsrecht (§§ 1094 - 1104 BGB) begründet das Recht seines Inhabers, im Falle des Verkaufs eines Grundstücks durch Ausübung des Rechts dieses Grundstück zu erwerben. Im Unterschied zum nur schuldrechtlichen Vorkaufsrecht wirkt das dingliche Vorkaufsrechts auch gegenüber einem anderen Erwerber des Grundstücks, selbst wenn dieser bereits Eigentümer des Grundstücks geworden ist. Das dingliche Vorkaufsrecht kann auch als subjektiv-dingliches Recht, also zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines Grundstücks bestellt werden (1094 Abs. 2 BGB).


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