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Ein dingliches Vorkaufsrecht (§§ 1094 - 1104 BGB)
begründet das Recht seines Inhabers, im Falle des Verkaufs eines Grundstücks
durch Ausübung des Rechts dieses Grundstück zu erwerben. Im Unterschied
zum nur schuldrechtlichen Vorkaufsrecht wirkt das dingliche Vorkaufsrechts
auch gegenüber einem anderen Erwerber des Grundstücks, selbst
wenn dieser bereits Eigentümer des Grundstücks geworden ist.
Das dingliche Vorkaufsrecht kann auch als subjektiv-dingliches Recht, also
zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines Grundstücks bestellt
werden (1094 Abs. 2 BGB).
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