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Als Dienstbarkeit bezeichnet das Gesetz im 4. Abschnitt des 3. Buchs
des BGB (§§ 1018 ff.) das Recht, eine fremde Sache zu nutzen.
Je nachdem wie der Inhaber des Rechts bestimmt wird, auf welchen Gegenstand
sich das Nutzungsrecht bezieht, und welchen Umfang das Nutzungsrecht hat,
unterscheidet das Gesetz folgende Dienstbarkeiten:
- Niesbrauch: Recht, die Nutzungen einer Sache, eines Rechts oder der
Gegenstände eines Vermögens zu ziehen.
- Beschränkt persönliche Dienstbarkeit: Recht, ein Grundstück
in einzelnen Beziehungen zu benutzen. Diese Dienstbarkeit kann auch darin
bestehen, dass der Eigentümer bestimmte Handlungen nicht vornehmen
darf oder ein aus seinem Eigentum fließendes Recht nicht ausüben
darf. Der Inhalt der Dienstbarkeit muss unmittelbar grundstücksbezogen
sein. Durch eine Dienstbarkeit lässt sich nicht die allgemeine wirtschaftliche
Handlungsfreiheit einschränken. Inhalt einer solchen Dienstbarkeit
kann z.B. sein, dass der Eigentümer auf dem Grundstück kein Gebäude
errichten darf oder nur ein Gebäude bestimmter Größe. Dagegen
ist eine Dienstbarkeit, wonach der Grundstückseigentümer auf
dem Grundstück Waren eines bestimmten Herstellers nicht veräußern
darf, nicht möglich. Als beschränkt persönlich Dienstbarkeit
kann insbesondere auch ein Wohnungsrecht, also ein Recht, ein Gebäude
oder einen Teil des Gebäudes unter Ausschluss des Eigentümers
als Wohnung zu benutzen, begründet werden (§ 1093 BGB).
- Grunddienstbarkeit: Entspricht inhaltlich der beschränkt persönlichen
Dienstbarkeit, von der sie sich dadurch unterscheidet, dass sie mit dem
Eigentum an einem anderen Grundstück verbunden ist, also dem jeweiligen
Eigentümer dieses Grundstücks zusteht. Sachenrechte dieser Art
werden häufig als „subjektiv-dingliches Recht“ bezeichnet.
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