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Als Dienstbarkeit bezeichnet das Gesetz im 4. Abschnitt des 3. Buchs des BGB (§§ 1018 ff.) das Recht, eine fremde Sache zu nutzen. Je nachdem wie der Inhaber des Rechts bestimmt wird, auf welchen Gegenstand sich das Nutzungsrecht bezieht, und welchen Umfang das Nutzungsrecht hat, unterscheidet das Gesetz folgende Dienstbarkeiten:

  • Niesbrauch: Recht, die Nutzungen einer Sache, eines Rechts oder der Gegenstände eines Vermögens zu ziehen.
  • Beschränkt persönliche Dienstbarkeit: Recht, ein Grundstück in einzelnen Beziehungen zu benutzen. Diese Dienstbarkeit kann auch darin bestehen, dass der Eigentümer bestimmte Handlungen nicht vornehmen darf oder ein aus seinem Eigentum fließendes Recht nicht ausüben darf. Der Inhalt der Dienstbarkeit muss unmittelbar grundstücksbezogen sein. Durch eine Dienstbarkeit lässt sich nicht die allgemeine wirtschaftliche Handlungsfreiheit einschränken. Inhalt einer solchen Dienstbarkeit kann z.B. sein, dass der Eigentümer auf dem Grundstück kein Gebäude errichten darf oder nur ein Gebäude bestimmter Größe. Dagegen ist eine Dienstbarkeit, wonach der Grundstückseigentümer auf dem Grundstück Waren eines bestimmten Herstellers nicht veräußern darf, nicht möglich. Als beschränkt persönlich Dienstbarkeit kann insbesondere auch ein Wohnungsrecht, also ein Recht, ein Gebäude oder einen Teil des Gebäudes unter Ausschluss des Eigentümers als Wohnung zu benutzen, begründet werden (§ 1093 BGB).
  • Grunddienstbarkeit: Entspricht inhaltlich der beschränkt persönlichen Dienstbarkeit, von der sie sich dadurch unterscheidet, dass sie mit dem Eigentum an einem anderen Grundstück verbunden ist, also dem jeweiligen Eigentümer dieses Grundstücks zusteht. Sachenrechte dieser Art werden häufig als „subjektiv-dingliches Recht“ bezeichnet.

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(Wirtschafts)Privatrecht im Überblick




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