Die einzelne Sache erscheint nach außen als eine körperliche Einheit. Sachen, die keine körperliche Einheit bilden, sind mehrere Sachen, die aber in einem besonderen Zweckzusammenhang und räumlichen Verhältnis zueinander stehen können und für die daher besonderen Vorschriften gelten können, z. B. §§ 97
,98
,311c
,1120
ff. BGB.
Von nicht spaltbaren Materien einmal abgesehen, sind Sachen indes teilbar. Eine
Sache besteht also aus Teilen, die in den §§ 93
ff. BGB als Bestandteile
der Sache bezeichnet werden.
- Einführung: Das Wirtschaftsprivatrecht im Rechtssystem
- Grundbegriffe: Die Rechtsordnung in statischer und dynamischer Betrachtung
- Zuordnungsfunktion des Privatrechts: Rechtssubjekt und subjektives Recht
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- Legaldefinitionen gem. § 90 ff BGB
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