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In § 97 BGB werden Sachen, die nicht Bestandteile einer Sache
sind, als Zubehör eingeordnet, wenn (1.) die Sache dauernd dem gleichen
wirtschaftlichen Zweck dient, (2.) die andere Sache im Verhältnis
zu ihr als Hauptsache erscheint, (3.) ein entsprechend räumliches
Verhältnis der Sachen zueinander besteht, auch wenn dieses räumliche
Verhältnis vorübergehend unterbrochen ist, und (4.) die Verkehrsanschauung
der Zubehöreigenschaft der Sache nicht entgegensteht.
§ 98 BGB nennt Beispiele dafür, welche Sachen bei Gewerbebetrieben und landwirtschaftlichen
Betrieben als Zubehör in Betracht kommen.
Anders als wesentliche Bestandteile können Hauptsachen und Zubehör
durchaus verschiedenen Rechtssubjekten zugeordnet sein. Die wirtschaftliche
Zweckidentität von Hauptsache und Zubehör ist rechtlich indes
z.B. insoweit von Bedeutung, als gemäß § 311c BGB Zubehör im Zweifel als mitverkauft
gilt und sich die Hypothekenhaftung eines Grundstück gemäß
§§ 1120 ff. BGB auch auf Zubehör erstrecken kann, also die
Zwangsversteigerung eines Grundstücks auch dessen Zubehör erfasst.
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