<< Wesentliche Bestandteile von Grundstücken (§§ 94,95 BGB) >>


Bei Grundstücken sind über § 93 BGB hinaus solche Bestandteile wesentlich, die mit dem Grund und Boden fest verbunden sind, insbesondere Gebäude und die zur Herstellung der Gebäude eingefügten Sachen, sowie mit dem Boden zusammenhängende Erzeugnisse des Grundstücks, ausgesäte Samen und eingepflanzte Pflanzen (§ 94 BGB), es sei denn, sie sind nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden bzw. mit dem Gebäude auf dem Grundstück verbunden (§ 95 Abs. 1 Satz 1 BGB) oder es handelt sich um ein in Ausübung eines Rechts an dem Grundstück dort errichtetes Gebäude bzw. ein anderes Werk (§ 95 Abs. 1 Satz 2 BGB). Gemäß § 96 BGB können auch Rechte Bestandteile eines Grundstück sein.

Damit hat das Gesetz in §§ 94 ff. BGB die Wesentlichkeit von Grundstücksbestandteilen anders bestimmt, als die von Bestandteilen beweglicher Sachen: Es kommt weniger auf die Folgen der Trennung der Teile an, als auf die Festigkeit der Verbindung mit dem Grundstück. Insoweit erweitert § 94 BGB den Begriff der Wesentlichkeit in § 93 BGB. Auf der anderen Seite wird die Regelung des § 93 BGB für Grundstücksbestandteile aber auch eingeschränkt, nämlich dadurch, dass eine Verbindung zu vorübergehendem Zweck oder in Ausübung eines Rechts an einem fremden Grundstück den Bestandteil nicht wesentlich im Sinne der §§ 93 ff. BGB macht, selbst wenn durch die Trennung des Bestandteils vom Grundstück dieser zerstört würde. Die derartige Bestimmung des Begriffs der Wesentlichkeit des Bestandteils erhält ihren Sinn daraus, dass mit ihm über die Zuordnung von Sachbestandteilen entschieden wird.

Die rechtlichen Konsequenzen dessen, dass eine Sache wesentlicher Bestandteil einer anderen Sache wird, sind in §§ 946 ff. BGB geregelt. Für die Verbindung einer Sache mit einem Grundstück gilt § 946 BGB: Das Eigentum an dem Grundstück erstreckt sich auch auf die verbundene Sache.


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