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Bei Grundstücken sind über § 93 BGB hinaus solche Bestandteile wesentlich,
die mit dem Grund und Boden fest verbunden sind, insbesondere Gebäude
und die zur Herstellung der Gebäude eingefügten Sachen, sowie
mit dem Boden zusammenhängende Erzeugnisse des Grundstücks, ausgesäte
Samen und eingepflanzte Pflanzen (§ 94 BGB ), es sei denn, sie sind
nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden bzw. mit
dem Gebäude auf dem Grundstück verbunden (§ 95 Abs. 1 Satz
1 BGB ) oder es handelt sich um ein in Ausübung eines Rechts an dem
Grundstück dort errichtetes Gebäude bzw. ein anderes Werk (§
95 Abs. 1 Satz 2 BGB ). Gemäß § 96 BGB können auch
Rechte Bestandteile eines Grundstück sein.
Damit hat das Gesetz in §§ 94 ff. BGB die Wesentlichkeit
von Grundstücksbestandteilen anders bestimmt, als die von Bestandteilen
beweglicher Sachen: Es kommt weniger auf die Folgen der Trennung der Teile
an, als auf die Festigkeit der Verbindung mit dem Grundstück. Insoweit
erweitert § 94 BGB den Begriff der Wesentlichkeit in § 93 BGB .
Auf der anderen Seite wird die Regelung des § 93 BGB für Grundstücksbestandteile
aber auch eingeschränkt, nämlich dadurch, dass eine Verbindung
zu vorübergehendem Zweck oder in Ausübung eines Rechts an einem
fremden Grundstück den Bestandteil nicht wesentlich im Sinne der §§
93 ff. BGB macht, selbst wenn durch die Trennung des Bestandteils vom Grundstück
dieser zerstört würde. Die derartige Bestimmung des Begriffs
der Wesentlichkeit des Bestandteils erhält ihren Sinn daraus, dass
mit ihm über die Zuordnung von Sachbestandteilen entschieden wird.
Die rechtlichen Konsequenzen dessen, dass eine Sache wesentlicher Bestandteil einer anderen Sache wird, sind in §§ 946 ff. BGB geregelt. Für die Verbindung einer Sache mit einem Grundstück gilt § 946 BGB : Das Eigentum an dem Grundstück erstreckt sich auch auf die verbundene Sache.
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