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Eine Sonderregelung gegenüber den §§ 93 ff. BGB ist
das Wohnungseigentumsgesetz vom 15.03.1951, wonach ungeachtet der §§
93 ff. BGB das Eigentum an Wohnungen in einem Gebäude möglich
ist. Den Widerspruch zu § 93 BGB hat das WohnungseigentumsG (WEG) selbst aufgezeigt, indem es in § 3 WEG die dortige Regelung, dass das Miteigentum an einem Grundstück i. S. d. § 1008 BGB durch Vertrag der Miteigentümer in der Weise beschränkt werden kann, dass jedem der Miteigentümer das Sondereigentum an einer bestimmten Wohnung oder an nicht zu Wohnzwecken dienenden bestimmten Räumen in einem auf dem Grundstück errichteten oder zu errichtenden Gebäude eingeräumt wird, als Abweichung von § 93 BGB bezeichnet.
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