Rechtsnatur der AGB >>


Damit der Zweck von AGB erreicht werden kann, die gesetzliche Regelung von Vertragsschuldverhältnissen den besonderen Bedürfnissen dessen anzupassen, der sich allgemeiner Geschäftsbedingungen bedient, müssen AGB an die Stelle der gesetzlichen Regelung treten. Es kann aber nur der Gesetzgeber Gesetze ändern, nicht ein Rechtssubjekt, in dem es AGB aufstellt. AGB sind keine Rechtsnormen. Die Kennzeichnung von AGB als selbstgeschaffenes Recht der Wirtschaft erweist sich damit als falsch. AGB haben keine Rechtsqualität. Sie sind lediglich eine Zusammenfassung von Bedingungen, unter denen der Aufsteller von allgemeinen Geschäftsbedingungen Verträge schließen will.


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(Wirtschafts)Privatrecht im Überblick




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