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Ein weiteres wichtiges Instrument im Kampf gegen unbillige AGB ist die Möglichkeit bestimmter Verbände (§§ 3,4 UKlaG), gegen die Verwender von gegen §§ 307-309 BGB verstoßende AGB Unterlassungsklage zu erheben,
(§ 1 UKlaG: Wer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestimmungen, die nach den §§ 307 bis 309 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unwirksam sind, verwendet oder für den rechtsgeschäftlichen Verkehr empfiehlt, kann auf Unterlassung und im Fall des Empfehlens auch auf Widerruf in Anspruch genommen werden.)
und im Falle des Erfolges der Klage das Urteil auf Kosten des Verwenders gemäß § 7 UKlaG im Bundesanzeiger bekannt zu machen.
(§ 7 UKlaG: Wird der Klage stattgegeben, so kann dem Kläger auf Antrag die Befugnis zugesprochen werden, die Urteilsformel mit der Bezeichnung des verurteilten Beklagten auf dessen Kosten im Bundesanzeiger, im Übrigen auf eigene Kosten bekannt zu machen. Das Gericht kann die Befugnis zeitlich begrenzen.) |