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Unter die Begriffsbestimmung für AGB gemäß § 305 BGB fallen auch sogenannte Formularverträge. Der Interessenkonflikt ist in der Tat in beiden Fällen der gleiche, ob nun der Vertragspartner AGB verwendet oder seine Vorstellungen vom Vertragsinhalt zum integralen Bestandteil einer von ihm entworfenen Vertragsurkunde macht. Demgemäß findet auch für Formularverträge zu Gunsten des Vertragsgegners eine Inhaltskontrolle wie für AGB statt. Auf den Umfang des Formularvertrags kommt es genauso wenig an wie auf den Umfang von AGB. Maßgebend ist allein, ob der Verwender von AGB oder Formularverträgen seine Vorstellungen vom Inhalt des Vertrags einseitig in einem derartigen Dokument zum Ausdruck gebracht hat.
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