Übersicht über Regelung des AGB-Rechts im 2. Abschnitt des Allgemeinen Schuldrechts im BGB
Das AGB-Gesetz von 1976, das seinerseits hauptsächlich die von der Rechtsprechung entwickelten Rechtsgrundsätze zur rechtlichen Behandlung von AGB festgeschrieben hat, ist durch die Schuldrechtsreform 2002 teilweise in das BGB rückgegliedert worden, teilweise in ein neues Gesetz, das "Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen (Unterlassungsklagengesetz - UKlaG)" überführt worden.
Das materielle AGB-Recht bildet nun den Abschnitt 2 des 2. Buchs des BGB unter der Überschrift: "Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen" und enthält die Vorschriften §§ 305-310 mit folgenden - nunmehr amtlichen - Überschriften für die einzelnen Vorschriften:
§ 305 Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen
in den Vertrag
§ 305a Einbeziehung in besonderen Fällen
§ 305b Vorrang der Individualabrede
§ 305c Überraschende und mehrdeutige Klauseln
§ 306 Rechtsfolgen bei Nichteinbeziehung und Unwirksamkeit
§ 306a Umgehungsverbot
§ 307 Inhaltskontrolle
§ 308 Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit
§ 309 Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit
§ 310 Anwendungsbereich
Kasuistik der inhaltlichen Kontrolle der AGB
Die umfangs- und inhaltsreichsten Vorschriften des gesetzlichen AGB-Rechts sind §§ 308,309 BGB. Sie enthalten detaillierte Regelungen zu häufig verwandten, konkreten Klauseln in AGB. Während § 307 BGB in einer Generalklausel den Grundsatz aufstellt, dass AGB sich an dem Prinzip von Treu und Glauben messen lassen müssen, enthalten §§ 308,309 BGB Beschränkungen für die Gestaltung solcher AGB im Hinblick auf ganz konkrete Detailregelungen.
Dabei erfasst § 308 BGB die Regelungen, deren Anwendung eine Wertung erfordert, während § 309 BGB bestimmte Regelungen uneingeschränkt verwirft mit der Folge der Nichtigkeit solcher Bestimmungen.
Im Einzelnen behandelt § 308 BGB folgende Klauselkomplexe:
Nr. 1: Annahme und Leistungsfrist
Nr. 2: Nachfrist
Nr. 3: Rücktrittsvorbehalt
Nr. 4: Änderungsvorbehalt
Nr. 5: Fingierte Erklärungen
Nr. 6: Fiktion des Zugangs (von Willenserklärungen)
Nr. 7: Abwicklung von Verträgen
Nr. 8: Nichtverfügbarkeit der Leistung.
§ 309 BGB zählt Regelungen auf, die so nicht mehr in AGB enthalten sein dürfen:
Nr. 1: Kurzfristige Preiserhöhungen
Nr. 2: Leistungsverweigerungsrechte
Nr. 3: Aufrechnungsverbot
Nr. 4: Mahnung, Fristsetzung
Nr. 5: Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen
Nr. 6: Vertragsstrafe
Nr. 7: Haftungsausschluss für Körperschäden und bei grobem Verschulden
a) Körperschäden
b) grobes Verschulden
Nr. 8: Sonstige Haftungsausschlüsse bei Pflichtverletzung
a) Ausschluss des Rücktritts oder des Schadensersatzes statt der Leistung
b) Mängel
aa) Ausschluss und Verweisung auf Dritte
bb) Beschränkung auf Nacherfüllung
cc) Aufwendungen bei Nacherfüllung
dd) Vorenthalten der Nacherfüllung
ee) Ausschlussfrist für Mängelanzeige
ff) Erleichterung der Verjährung
Nr. 9: Laufzeit bei Dauerschuldverhältnissen
Nr. 10: Wechsel des Vertragspartners
Nr. 11: Haftung des Abschlussvertreters
Nr. 12: Beweislast
Nr. 13: Form von Anzeigen und Erklärungen
Der Sinn der Regelungen der §§ 308,309 BGB erschließt sich erst in Verbindung mit der gesetzlichen Regelung, deren Abbedingung durch AGB das Gesetz verbietet. Rechtssystematisch gehören sie daher in den Zusammenhang der jeweiligen gesetzlichen Regelung. Der Gesetzgeber hätte dort auch jeweils bestimmen können, dass eine Abänderung durch AGB unzulässig ist.
Gemäß § 306 BGB führt die Unwirksamkeit einer Vertragsklausel nach §§ 307-309 BGB grundsätzlich nicht zur Hinfälligkeit des gesamten Vertrags (§ 306 Abs. 1 BGB). An Stelle der unwirksamen Klausel gilt dann nach § 306 Abs. 2 BGB die gesetzliche Vorschrift. Unwirksamkeit des ganzen Vertrags tritt gemäß § 306 Abs. 3 BGB nur dann ein, wenn der Wegfall der unwirksamen Klausel eine Vertragspartei unzumutbar belasten würde. |