<< Geltungsgrund der AGB >>


Auf welche Weise können AGB, die über keine Rechtsnormqualität verfügen, rechtliche Geltungskraft erlangen? Ein Rechtssubjekt kann seinen AGB nur im Rahmen seiner privaten Normsetzungsbefugnis Rechtsgeltung verschaffen. Mittel privater Rechtsetzungsbefugnis ist aber der Vertrag. Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten daher nur, wenn ihre Geltung vertraglich vereinbart sind.

Das heißt: Auf allgemeine Geschäftsbedingungen kann sich der Aufsteller nur gegenüber seinen Vertragspartnern berufen, die der Geltung der AGB zugestimmt haben (§ 305 Abs. 2 BGB). Die vertragliche Vereinbarung über die Geltung von AGB muss sich allerdings nicht auf jede einzelne Geschäftsbedingung beziehen, sondern es kann eine allgemeine Vereinbarung über die Geltung von AGB getroffen werden. Dazu ist zwar nicht unbedingt erforderlich, dass der Vertragspartner den Inhalt der AGB kennt, aber gemäß § 305 Abs. 2 BGB muss der Verwender bei Vertragsschluss ausdrücklich, mindestens aber durch deutlich sichtbaren Aushang auf sie hingewiesen haben und dem Vertragspartner Gelegenheit gegeben haben, sich über den Inhalt der AGB zu informieren.

Und selbst dann, wenn also diese Voraussetzungen für die Einbeziehung von AGB vorliegen, werden sogenannte überraschende Klauseln nicht Vertragsinhalt. Vertragsinhalt sind daher gemäß § 305c Abs. 1 BGB nicht solche Klauseln, mit denen der Vertragspartner des Verwenders nach den Umständen nicht zu rechnen braucht.


Zurück | Weiter

(Wirtschafts)Privatrecht im Überblick




© 2012-2019 Lopau Webservices |  Impressum | Datenschutz