Streitige Verhandlung: Erörterung des Streitstoffs in der mündlichenVerhandlung >>


Das Gericht beraumt eine mündliche Verhandlung an, in der der Kläger den mit der Klageschrift angekündigten Antrag stellt. Gemäß § 128 ZPO gilt im deutschen Zivilprozeßrecht der Grundsatz der Mündlichkeit. „Die Parteien verhandeln über den Rechtsstreit vor dem erkennenden Gericht mündlich“.

Eingeschränkt wird das Prinzip gemäß § 495a ZPO für das Verfahren vor den Amtsgerichten: Dort kann das Gericht sein Verfahren nach billigem Ermessen bestimmen, wenn der Streitwert 600 Euro nicht übersteigt, also auch im schriftlichen Verfahren entscheiden. Auf Antrag muss allerdings auch dort mündlich verhandelt werden.


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